Verordnung zum Gesetz über Amateurblogs (Amateurbloggerverordnung – ABlV)

Vollzitat: “Amateurbloggerverordnung vom 27. Oktober 2009″

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1. die Zulassung zur Teilnahme an der Amateur-Blogosphäre,
2. das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Identifikationsnummer,
3. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Amateur-Blogosphäre einschließlich der Nutzungsbedingungen für die Amateur-Blogosphäre ausgewiesenen Blog-Software (Anlage 1) und
4. die Gebühren und Auslagen für Maßnahmen des Amateurbloggergesetzes (Anlage 2).

§ 1 Zulassung zur Teilnahme an der Amateur-Blogosphäre

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) lässt auf Antrag eine natürliche Person zur Teilnahme an der Amateur-Blogosphäre unter gleichzeitiger Zuteilung einer personengebundenen Identifikationsnummer zu.

(2) Die Zulassung zur Teilnahme an der Amateur-Blogosphäre berechtigt den Amateur-Blogger zur Nutzung der in Anlage 1 ausgewiesenen Blog-Software unter Einhaltung der dafür festgelegten Nutzungsbestimmungen nach Maßgabe des in seiner Zulassung festgelegten Berechtigungsumfangs.

(3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der Amateur-Blogosphäre hat der Amateur-Blogger der Regulierungsbehörde mitzuteilen, bei welchem Hoster er sein ortsfestes Amateurblog betreiben wird.

(4) Der Inhaber einer Zulassung nach Absatz 1 hat jede Änderung des Namens oder der Anschrift unverzüglich sowie die Neuerrichtung eines ortsfesten Amateurblogs oder eine dauerhafte Änderung der IP-Adresse seines ortsfesten Amateurblogs vor Inbetriebnahme in schriftlicher oder elektronischer Form der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(5) Für den Empfang von Blogposts ist eine Zulassung zur Teilnahme an der Amateur-Blogosphäre nicht erforderlich.

§ 2 Identifikationsnummer-Zuteilung

(1) Ein personengebundene Identifikationsnummer wird einem Amateur-Blogger von der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Amateurbloggergesetzes zugeteilt. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Identifikationsnummer. Eine personengebundene Identifikationsnummer, auf die verzichtet wurde, wird einem anderen Amateur-Blogger frühestens nach einem Jahr neu zugeteilt.

(2) Die Regulierungsbehörde teilt dem Amateur-Blogger neben der personengebundenen Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 auf Antrag weitere Identifikationsnummern für automatisch arbeitende News-Aggregatoren oder für Gemeinschaftsblogs zu. Identifikationsnummerzuteilungen dürfen befristet werden.

(3) Die Regulierungsbehörde erstellt und veröffentlicht in ihrem Amtsblatt ein Identifikationsnummer-Verzeichnis für die Amateur-Blogosphäre in Deutschland. Das Identifikationsnummer-Verzeichnis enthält die angewendeten Identifikationsnummern einschließlich der Zuordnung zu den Themen-Klassen und Verwendungszwecken.

§ 3 Identifikationsnummer-Anwendung

(1) Identifikationsnummern dienen der Identifikation. Die für den jeweiligen Verwendungszweck zugeteilten Identifikationsnummern sind bei Beginn und Beendigung jeder Datenfernübertragung sowie mindestens alle zehn Minuten während der Datenfernübertragung zu übermitteln. Weitere Einzelheiten zur Identifikationsnummer-Anwendung können einschließlich der Ausnahmeregelung von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht werden.

(2) Den Identifikationsnummern können international gebräuchliche Zusätze beigefügt werden. Diese dürfen die zugeteilte Identifikationsnummer nicht verfälschen.

§ 4 Automatisch arbeitende News-Aggregatoren

(1) Der Betrieb eines automatisch arbeitenden News-Aggregators bedarf einer gesonderten Identifikationsnummer-Zuteilung nach § 3 Abs. 2 des Amateurbloggergesetzes. Ein News-Aggregator darf nur an der in der Identifikationsnummer-Zuteilung aufgeführten IP-Adresse unter den dort festgelegten Rahmenbedingungen betrieben werden.

(2) Der Identifikationsnummer-Zuteilung geht eine inhaltsbezogene Verträglichkeitsuntersuchung für das jeweils zur Nutzung beabsichtigte Themenfeld voraus. Das Identifikationsnummer kann nur zugeteilt werden, wenn entsprechende Themenfelder nicht von Zeitungsverlagen beansprucht sind.

(3) Mit der Identifikationsnummer-Zuteilung wird der Berechtigungsumfang für den Betrieb des automatisch arbeitenden News-Aggregators festgelegt. Sie kann mit weiteren Auflagen versehen werden, die einen störungsfreien Wettbewerb der Zeitungsverlage gewährleisten sollen. Einzelheiten werden von der Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Kreise festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(4) Die Zuteilung für News-Aggregatoren nach Absatz 1 kann widerrufen werden, wenn

1. der Inhaber der Identifikationsnummer innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung den bestimmungsgemäßen Betrieb des automatisch arbeitenden News-Aggregators nicht aufgenommen hat oder eine Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr vorliegt,
2. die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 nicht mehr gegeben ist oder
3. der Inhaber des Identifikationsnummer seine Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Auflage nach Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt.

§ 5 Gemeinschaftsblogs

(1) Die Identifikationsnummer für das Betreiben eines Amateurblogs als Gemeinschaftsblog gemäß § 3 Abs. 2 des Amateurbloggergesetzes wird einem zur Teilnahme an der Amateur-Blogosphäre zugelassenen Amateur-Blogger zugeteilt, wenn er vom Leiter einer Gruppe von Amateur-Bloggern der Regulierungsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form als Verantwortlicher für den Gemeinschaftsblog benannt worden ist. Mit der Zuteilung wird der Berechtigungsumfang für den Betrieb des Gemeinschaftsblogs festgelegt.

(2) Die Zuteilung kann widerrufen werden, wenn die Benennung des Amateur-Bloggers durch den Leiter der Gruppe von Amateur-Bloggern in schriftlicher oder elektronischer Form zurückgezogen wird oder die Gruppe sich aufgelöst hat.

(3) Amateur-Blogger mit Zulassung zur Teilnahme an der Amateur-Blogosphäre, die den Gemeinschaftsblog mitbenutzen, haben dabei die Identifikationsnummer des Gemeinschaftsblogs zu verwenden.

§ 6 Technische und betriebliche Rahmenbedingungen für Amateurblogs

(1) Das Amateurblog ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzurichten und zu unterhalten.

(2) Für die Nutzung der Blog-Software des Amateur-Blogs gelten die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien Ausnahmen befristet gestatten. Dies kann unter zusätzlichen Auflagen erfolgen und von der Zuteilung eines weiteren Identifikationsnummer abhängig gemacht werden.

(3) Ein Amateurblog darf mit Telekommunikationsnetzen verbunden werden. Dabei sind die telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

(4) Unerwünschte Posts sind auf das geringst mögliche Maß zu beschränken. Erforderliche Richtlinien werden nach Anhörung der betroffenen Kreise im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht.

(5) Posts sind in offener Sprache abzuwickeln. Alle in RFC 1766 vorkommenden Sprachen gelten als offene Sprachen.

(6) Amateurblogs dürfen nicht zur Verschleierung des Inhalts verschlüsselt werden.

(7) Der Amateur-Blogger hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Benutzung seines Amateurblogs auszuschließen.

§ 7 Gebühren und Auslagen

Für Amtshandlungen nach dem Amateurbloggergesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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8 Antworten zu “Verordnung zum Gesetz über Amateurblogs (Amateurbloggerverordnung – ABlV)”

  1. Foxxi sagt:

    Klasse! Der feuchte Traum aller Regulierungsfanatiker!

  2. Solon sagt:

    Etwas in der Art wird erschreckender Weise in Italien bereits seit längerer Zeit ernsthaft politisch diskutiert und gefordert:

    http://www.boingboing.net/2009/03/11/italian-bloggers-cal.html

    In China gibt es sowas natürlich schon längst.

    • huettn sagt:

      Es kommt noch besser: China hatte zwar eine Registrierung für Blogger geplant, um „schädliche Informationen“ wie Beschimpfungen und Pornographie vom chinesischen Netz fernzuhalten. Vermutlich aus wirtschaftlichen Gründen wurde das Gesetzesvorhaben aber zu einem “freiwilligen” „Kodex der Selbstdisziplin“ eingestampft: http://www.sueddeutsche.de/computer/988/321857/text/

      … aber in Italien wird’s gefordert. Zeigt mal wieder, das Überwachung unabhängig von der Staatsform ist.

  3. vera sagt:

    sehr ähnlich stand es 1982 in der DVAFuG (durchführungsverordnung zum amateurfunkgesetz), das beinhaltete auch eine akte beim verfassungsschutz – und wenn sie nicht gestorben ist, liegt sie dort noch heute.

  4. vera sagt:

    empörung, beleidigter tadel: das heisst funkamateure ,)
    deshalb kam mir das so bekannt vor…
    ja (zumindest war es damals so), bei beantragung der zulassung zur lizenzprüfung wurde automatisch die überprüfung in gang gesetzt, das war (ist) in anderen ländern genau so. du musst in den meisten ländern der welt einen antrag auf zulassung stellen, wenn du z.b. im urlaub von dort senden willst. meist bekommt man dann ein landesspezifisches rufzeichen für den aufenthalt zugeteilt (und was sonst noch alles, will ich gar nicht wissen…), oder es wird ohne begründung gleich abgelehnt. am flughafen gibt es jedenfalls immer theater, wenn du mit dem kurzwellengerät unterm arm einreist.
    innnerhalb europas ist das durch die einführung einer cept-lizenz in den 90er jahren geregelt worden, dort musst du deinem rufzeichen nur den landespräfix voranstellen, in spanien bspw. ea/dl… diese cept-lizenz war von anfang an gedacht, um mehr transparenz zu schaffen, dabei kann man sich sein teil denken.
    wie gesagt, meine kenntnisse sind überholt; mittlerweile (und nach dem 11.9.) wird es wohl noch transparenter geworden sein. da man selbstverständlich jedem erklären kann, dass funk ‘gefährlich’ ist, handelt es sich hierbei um einen typischen fall von owt (one-way transparency)

    • huettn sagt:

      Sorry, sorry, sorry an alle Funkamateure.

      OK, aus der Geschichte des Amateurfunks geht ja auch deutlich hervor, dass Funkamateure eh nur Spione sind: http://www.kanzlei.de/seminar2.htm

      … sobald Krieg ist durften die noch nie funken. Verschlüsselung ist heute noch verboten. Das wird schon einen Grund haben. ;)

  5. [...] Dieser Eintrag wurde auf Twitter von Anakin User, order by rand, Piratobot, xyund anderenerwähnt. xy sagte: Verordnung zum Gesetz über Blogs: http://bit.ly/1UVllb [...]

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