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	<title>evil daystar &#187; Bundesverfassungsgericht</title>
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		<title>Danke schön!</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Apr 2010 18:07:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jali</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Netzpolitik]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerade bin ich vom FoeBud in einer E-Mail benachrichtigt worden, dass -wie ja auch in den Medien zu erfahren war- die Sammelbeschwerde gegen ELENA beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wurde.
22.005 Menschen haben sich an der Aktion beteiligt. Das sind zwar weniger als bei der Vorratsdatenspeicherungsklage, aber diese Beschwerden sind in nur wenig mehr als zwei Wochen zustande [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade bin ich vom <a title="FoeBud.org" href="http://www-foebud.org" target="_blank">FoeBud</a> in einer E-Mail benachrichtigt worden, dass -wie ja auch in den Medien zu erfahren war- die Sammelbeschwerde gegen ELENA beim <a title="FoeBud.org: 22.005 Vollmachten ans Bundesverfassungsgericht übergeben" href="http://www.foebud.org/datenschutz-buergerrechte/vorratsdatenspeicherung/22-005-vollmachten-uebergeben" target="_blank">Bundesverfassungsgericht eingereicht</a> wurde.</p>
<p>22.005 Menschen haben sich an der Aktion beteiligt. Das sind zwar weniger als bei der <a title="Stoppt die Vorratsdatenspeicherung: Sammel-Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung " href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/static/verfassungsbeschwerde_de.html" target="_blank">Vorratsdatenspeicherungsklage</a>, aber diese Beschwerden sind in nur wenig mehr als zwei Wochen zustande gekommen!</p>
<p>An dieser Stelle möchte ich mich herzlich bei allen Leuten vom FoeBud und allen die freiwillig geholfen haben, den riesigen Berg an Vollmachten zu bearbeiten, und zum Bundesverfassungsgericht zu bringen bedanken: Vielen Dank, dass ihr mir, und 22.004 anderen Bürgern ermöglicht habt, erneut in einer großen Aktion gegen ein weitreren Baustein der Überwachungsgesellschaft zu klagen!</p>
<p>Auch diejenigen, die nicht mehr dazu gekommen sind, mitzuklagen können etwas tun: Den FoeBud kann man auch <a title="FoeBud.org: Spenden" href="https://www.foebud.org/spende">finanziell unterstützen</a>.</p>
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		<title>Hackerparagraph zahnlos?</title>
		<link>http://evildaystar.de/2009/06/hackerparagraph-zahnlos/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Jun 2009 14:09:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jali</dc:creator>
				<category><![CDATA[Freie Software]]></category>
		<category><![CDATA[Netz]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Hackerparagraph]]></category>

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		<description><![CDATA[Im der ganzen Aufregung um die Internetsperren ist etwas untergegangen, daß das Bundesverfassungsgericht gestern über die Verfassungsbeschwerden mehrerer Bürger entschieden, die sich durch den sog. &#8220;Hackerparagraphen&#8221; (§202c StGB) in ihren Grundrechten verletzt sahen. Das Gericht hat die Klagen nun als unbegründet zurückgewiesen. Heißt das nun, wir dürfen ab jetzt nicht mehr andere Rechner pingen, einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im der ganzen Aufregung um die Internetsperren ist etwas untergegangen, daß das Bundesverfassungsgericht gestern über die Verfassungsbeschwerden mehrerer Bürger entschieden, die sich durch den sog. &#8220;Hackerparagraphen&#8221; (<a title="§202c StGB" href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202c.html" target="_blank">§202c StGB</a>) in ihren Grundrechten verletzt sahen. Das Gericht hat die Klagen nun als unbegründet <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-067.html">zurückgewiesen</a>. Heißt das nun, wir dürfen ab jetzt nicht mehr andere Rechner pingen, einen Portscan machen, um zu checken, ob alle Türchen auch wirklich zu sind? Mitnichten: Das Bundesverfassungsgericht hält zunächst in der Begründung fest:</p>
<blockquote><p>Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt<br />
die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein<br />
Gesetz voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und<br />
unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in seinen Grundrechten<br />
betroffen ist. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer<br />
zunächst das Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens eingehen müsste,<br />
um Rechtsschutz vor den Fachgerichten erwirken zu können. Auf der<br />
Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich aber nicht<br />
feststellen, dass die von ihnen beschriebenen Tätigkeitsfelder von §<br />
202c Abs. 1 StGB erfasst werden. Das Risiko strafrechtlicher Verfolgung<br />
ist mithin nicht gegeben.</p></blockquote>
<p>Die Klage wurde also nicht als unbegründet abgewiesen, weil das Gesetz so toll ist, sondern weil die Kläger nicht darlegen konnten, daß das Gesetz sie unmittelbar in ihren  Grundrechten einschränkt. Nach der Rechtssprechung des des BVG wäre dies dann der Fall,wenn den Klägern kein Rechtsweg offenstünde ohne dabei Strafverfolgung befürchten zu müssen.</p>
<p>Richitg interessant wird es aber erst, wenn man weiterliest.</p>
<blockquote><p>Die von den Beschwerdeführern eingesetzten Programme sind überwiegend<br />
keine tauglichen Tatobjekte der Strafvorschrift in den Grenzen ihrer<br />
verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung. Tatobjekt in diesem Sinn kann<br />
nur ein Programm sein, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat nach<br />
§ 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten)<br />
gerichtet ist. Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder<br />
modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten<br />
einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert<br />
haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass<br />
ein Programm &#8211; wie das für das so genannte dual use tools gilt &#8211; für die<br />
Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch<br />
besonders geeignet ist.</p></blockquote>
<p>Hier interpretiert das Bundesverfassungsgericht die Rechtsnorm, und setzt dabei gleichzeitig den Auslegungsspielraum für die Gerichte, die sich künfig mit dem Gesetz befassen müssen; und zieht dem Gesetz gleichsam alle Zähne: Die von den Klägern genutzten Tools sind allesamt gemäß dieser Auslegung keine &#8220;Hackertools&#8221;, denn als solche gelten nur Programme die erkennbar nur zu diesem Zweck geschaffen wurden, also nur dedizierte Schadprogramme. Darüber hinaus muß, damit es für eine Anklage reicht, dem Nutzer des Programms auch nachgewiesen sein, daß er wirklich eine Straftat damit begehen wollte. Auch wenn es um die Weitergabe geht, ist diese nur stafbar, wenn bewiesen ist, daß der Weitergebende um die kriminellen Pläne des Empfängers wußte.</p>
<p>Damit ist das Gesetz zwar nicht verfassungswidrig, aber letztlich nutzlos. Wenn man einen Täter in-flagranti bei einer andern Straftat erwischen muß, um §202c überhaupt nachweisen zu können, kann man auf dieses unütze Gesetz auch gleich ganz verzichten.</p>
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