Archiv für die Kategorie ‘Freie Software’
Sieben Gründe für ein Boykott von Windows 7
Die Free Software Foundation (FSF) hat eine Kampagne gegen Microsoft und Windows 7 im Speziellen gestartet. “Es ist ja nicht nur Microsoft”, betonte Peter Brown, Executive Director der FSF, beim Kampagnenstart, “es ist ein allgemein gesellschaftliches Problem, dass wir proprietäre Software akzeptieren, obwohl es Alternativen gibt”.
Für ein Boykott von Windows 7 spricht laut der FSF, dass Microsoft Bildungsressorts besteche mit der Folge, dass Schülerinnen und Schüler lediglich ein Produkt vermittelt bekommen. Microsoft mit Programmen wie “Windows Genuine Advantage” die Festplatten der Kunden durchschnüffle. Das Monopol ausnutze, Kunden mit Upgrades zu neuen Hardwareanschaffungen zwinge und offene Standards verhindere. Mit Digital Rights Management das Kopieren und Abspielen von Medien im Sinne der Verwertungsindustrie kontrolliere und Windows 7 ein Sicherheitsrisiko sei, da der Konzern ein Fehlerlesen seines Codes unterbindet. In voller Länge kann man die sieben Punkte auf der Kampagnenseite nachlesen. Neben diesen sieben Sünden Microsofts spricht für einen Eintritt in die Church of Emacs, dass Windowsnutzer ein Linux mit einer KDE-Oberfläche sowieso besser finden, wenn man es ihnen nur als das neue Windows 7 präsentiert:
Flashmob? Kenn’ ich nicht, kann man das nicht verbieten?
Nachdem vor einigen Wochen eine, als eigentlich lustige Flashmobidee geborene, Spontanparty auf Sylt zu einigem Medienrummel führte, weil die ca. 5000 Partywilligen einen Haufen Dreck hinterlassen haben, will die Gemeinde Sylt nun den Initator des Flashmobs, als Veranstalter haftbar machen. Das ist nicht neu, der Streit schwelt schon länger.
Die Party ist auch keineswegs ein typisches Beispiel für einen Flashmob. Eher schon, die weltweiten Aktionen des World Freeze Day ,bei dem die Beteiligten sich jeweils an einem öffentlichen Platz treffen, und für 5 Minuten in ihrer jeweiligen Bewegung stehen bleiben, und nichts tun.
Andere Flashmobs bestellen bei einer bekannten Schnellimbisskette schon mal 10355 Cheeseburger. Alle ordenlich in bar bezahlt, wie dieser Beleg beweist. Deutsche Ordnungsämter verstehen bei solchen Aktionen allerdings weniger Spaß: Ein Braunschweiger, der eine kleines Picknick auf dem Schloßplatz initiieren wollte, bekam Besuch von einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Offenbar befürchtete man, nach den Erfahrungen mit der Sylt-Party in Braunschweig schlimmes. Schadt wollte aber nicht aufgeben, und meldete sein Picknick beim Ordnungsamt als Veranstaltung an. Dagegen scheint man in Braunschweig wohl nun erstmal nichts mehr zu haben, einen “ordenlichen” Veranstalter gibt’s ja nun. Aktionen, wie den World-Freeze Day will man in Zukunft in Braunschweig aber gar nicht mehr dulden.
Dem Hamburger Innensenator Christian Ahlhaus forderte in der BILD-Zeitung, derartige Verantaltungen generell zu verbieten.
“Es ist nicht hinnehmbar, dass Tausende unorganisiert feiern und anschließend die Gemeinschaft den Dreck wegräumen und die Folgen bezahlen muss”
Es müsse die Möglichkeit einer Gesetzesänderung geprüft werden, so Ahlhaus weiter. Auch harmlose Aktionen, wie die Freeze-Aktionen will Alhaus mit aller Härte bekämpfen.
Stellt sich natürlich die Frage, wie er das, bei kurzfristig über’s Netz organisierten Flashmobs hinbekommen will. Will er vielleicht auch verbieten, dass sich Menschen bei schönem Wetter am Alsterufer im Gras niederlassen? Die tun das auch zu tausenden, hinterlassen jede Menge Müll, und sprechen sich dazu nicht mal vorher ab. Auch dafür zahlt “die Gemeinschaft”.
Den Veranstaltern von Flashmobparties kann man natürlich durchaus vorhalten, dass sie den Ärger auch selber heraufbeschworen haben: Die Selbstorganisationskräfte der Netzwelt, die so gerne beschworen werden, müssten doch in der Lage sein, ein paar Freiwillige zu mobilisieren, die hinterher den Müll aufräumen.
Das wäre doch mal eine Aktion: Ein Flahsmob, der vor dem Büro des Hamburger Innensenators 10 Minuten lang den herumliegenden Abfall aufsammelt, und ein wenig saubermacht. Da möchte ich mal sehen, wie Herr Ahlhaus die angedrohte “massive Härte” rechtfertigt, wenn die Polizei ein paar hundert Freiwillige vermöbelt, die in der Stadt Abfall aufsammeln.
Hackerparagraph zahnlos?
Im der ganzen Aufregung um die Internetsperren ist etwas untergegangen, daß das Bundesverfassungsgericht gestern über die Verfassungsbeschwerden mehrerer Bürger entschieden, die sich durch den sog. “Hackerparagraphen” (§202c StGB) in ihren Grundrechten verletzt sahen. Das Gericht hat die Klagen nun als unbegründet zurückgewiesen. Heißt das nun, wir dürfen ab jetzt nicht mehr andere Rechner pingen, einen Portscan machen, um zu checken, ob alle Türchen auch wirklich zu sind? Mitnichten: Das Bundesverfassungsgericht hält zunächst in der Begründung fest:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt
die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein
Gesetz voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und
unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in seinen Grundrechten
betroffen ist. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer
zunächst das Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens eingehen müsste,
um Rechtsschutz vor den Fachgerichten erwirken zu können. Auf der
Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich aber nicht
feststellen, dass die von ihnen beschriebenen Tätigkeitsfelder von §
202c Abs. 1 StGB erfasst werden. Das Risiko strafrechtlicher Verfolgung
ist mithin nicht gegeben.
Die Klage wurde also nicht als unbegründet abgewiesen, weil das Gesetz so toll ist, sondern weil die Kläger nicht darlegen konnten, daß das Gesetz sie unmittelbar in ihren Grundrechten einschränkt. Nach der Rechtssprechung des des BVG wäre dies dann der Fall,wenn den Klägern kein Rechtsweg offenstünde ohne dabei Strafverfolgung befürchten zu müssen.
Richitg interessant wird es aber erst, wenn man weiterliest.
Die von den Beschwerdeführern eingesetzten Programme sind überwiegend
keine tauglichen Tatobjekte der Strafvorschrift in den Grenzen ihrer
verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung. Tatobjekt in diesem Sinn kann
nur ein Programm sein, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat nach
§ 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten)
gerichtet ist. Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder
modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten
einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert
haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass
ein Programm – wie das für das so genannte dual use tools gilt – für die
Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch
besonders geeignet ist.
Hier interpretiert das Bundesverfassungsgericht die Rechtsnorm, und setzt dabei gleichzeitig den Auslegungsspielraum für die Gerichte, die sich künfig mit dem Gesetz befassen müssen; und zieht dem Gesetz gleichsam alle Zähne: Die von den Klägern genutzten Tools sind allesamt gemäß dieser Auslegung keine “Hackertools”, denn als solche gelten nur Programme die erkennbar nur zu diesem Zweck geschaffen wurden, also nur dedizierte Schadprogramme. Darüber hinaus muß, damit es für eine Anklage reicht, dem Nutzer des Programms auch nachgewiesen sein, daß er wirklich eine Straftat damit begehen wollte. Auch wenn es um die Weitergabe geht, ist diese nur stafbar, wenn bewiesen ist, daß der Weitergebende um die kriminellen Pläne des Empfängers wußte.
Damit ist das Gesetz zwar nicht verfassungswidrig, aber letztlich nutzlos. Wenn man einen Täter in-flagranti bei einer andern Straftat erwischen muß, um §202c überhaupt nachweisen zu können, kann man auf dieses unütze Gesetz auch gleich ganz verzichten.
Gegen die Orientierunsglosigkeit mit Freier Software und Freien Karten
Kurzes How-To: Benötigt werden Billiger-Bluetooth-GPS-Empfänger (Gibt es ab 7 Euro zu ersteigern), Linux, Internetanschluss und chronische Orientierungslosigkeit.
1. Seriellen Port emulieren: GPS-Empfänger einschalten und mit hcitool scan seine Hardwareadresse ermitteln. Diese in die Datei /etc/bluetooth/rfcomm.conf eintragen (ein Beispiel Eintrag ist dort zu finden). Hat man Ubuntu 9.04, Jaunty Jackalope muss noch ein Bug gefixt werden. Ohne Reboot lässt sich die Schnittstelle für den GPS-Empfänger mit rfcomm bind rfcomm0 aktivieren. Nun lassen sich die gesendeten GPS Daten mit cat /dev/rfcomm0 auslesen.
2. gpsd Daemon aktivieren: gpsd installieren und mit gpsd -b /dev/rfcomm0 starten. Der Parameter -b (Read-Only Modus) ist wichtig, da andernfalls der GPS-Empfänger durcheinander geraten kann. Die gpsd Manpage ächzt hierzu:
Some popular bluetooth and USB receivers lock up or become totally inaccessible when probed or reconfigured. This switch prevents gpsd from writing to a receiver. This means that gpsd cannot configure the receiver for optimal performance, but it also means that gpsd cannot break the receiver. A better solution would be for Bluetooth to not be so fragile. A platform independent method to identify serial-over-Bluetooth devices would also be nice.
3. Navigationssoftware Navit installieren: Für Ubuntu gibt es .deb Pakete hier und fertiges Open-Street-Map Kartenmaterial hier (germany.navit.bin.zip). Karte entpacken und im anzulegenden Ordner /usr/share/navit/maps/ ablegen. Anschließend die Karte in die Datei /usr/share/navitnavit.xml eintragen:
<mapset enabled="yes">
<map type="binfile" enabled="yes" data="/usr/share/navit/maps/germany.navit.bin" />
</mapset>
Und wenn man schon dabei ist die Sprachausgabe via eSpeak aktivieren:
<speech type="cmdline" data="echo 'Fix the speech tag in navit.xml to let navit say:' '%s'" />
in
<speech type="cmdline" data="espeak -v de '%s'" />
ändern (Hilfe, das Layout zerfällt). Fertig. Burger-Buden sind übrigens als Points of Interest verzeichnet *gg*